Statuten

des

MÄNNER – TURNVEREIN STEIN AM RHEIN

 

 

Name, Sitz und Haftbarkeit 

Art. 1   Unter dem Namen «Männerturnverein Stein am Rhein» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Stein am Rhein.

Art. 2 Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Im Sinne einer Haftungsbeschränkung wird gemäß
      Artikel 71 ZGB die Pflicht zur Bezahlung von Mitgliederbeiträgen statuarisch auf die Höhe des jeweiligen Vorjahresbeitrages begrenzt.

         Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art.2.1 Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschließlich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind.
Namentlich Name, Adresse, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Fotos. Diese Daten werden hauptsächlich Vereins-intern verwendet.
Auf der Webseite können Name, Tel. Nr. und Fotos verwendet werden.


Zweck und Aufgabe des Vereins
Art. 3 Der Männerturnverein bezweckt und fördert die Pflege von Turnen, Spiel, Kameradschaft und Geselligkeit, sowie von polysportiven
           Aktivitäten. Bei Bedürfnis kann er eigene Untergruppen oder Riegen bilden, sowie zur Teilnahme an Sportanlässen und Wettkämpfen
       beitragen. Er unterstützt den Turnverein Stein am Rhein im Rahmen seiner Möglichkeiten.

Art. 4 Der Männerturnverein ist politisch und konfessionell neutral.

Zugehörigkeit

Art. 5 Der Männerturnverein ist Mitglied des Schaffhauser Turnverbandes (SHTV).

Mitgliedschaft
Art. 6 Der Männerturnverein besteht aus Aktiv-, Frei-, und Ehren-Mitgliedern. Zum Freimitglied wird ernannt, wer das 85. Altersjahr erreicht hat.
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Männer-Turnverein besonders verdient, gemacht hat. Wer zum Ehren– oder Freimitglied ernannt wurde,
wird ab dem Folgejahr von der Beitragspflicht befreit. Alle Aktiv- Frei- und Ehrenmitglieder sind an den Vereinsversammlungen stimm-, wahl- und antragsberechtigt.


Art. 7 Aktivmitglied ist, wer den Mitgliederbeitrag bezahlt hat. Neumitglieder werden an der Jahresversammlung den Mitgliedern vorgestellt.
Der Mitgliederbeitrag wird durch den Vorstand festgelegt und muss von der Jahresversammlung bestätigt werden.


Art.7.1 Der MTV führt keine Passivmitgliedschaft. Wer den Verein finanziell unterstützt, wird im Kassenbuch als Gönner geführt.

Art. 8 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Statuten zu anerkennen.

Art. 9 Der Austritt von Aktiv-Mitgliedern ist auf Ende des Vereinsjahres möglich, sofern das Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt hat.
Der Austritt ist dem Vorstand rechtzeitig (1 Monat) vor Ende des
Vereinsjahres schriftlich mitzuteilen.

Art.10 Aktive, welche die Interessen des Vereins schädigen, oder den Jahresbeitrag nicht entrichten, werden nach zweimaliger Ermahnung vom
Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen.
Organisation
Art.11 Die Organe des Vereins sind:
         1.  Jahresversammlung
         2.  die ausserordentliche Vereinsversammlung
         3.  der Vorstand
         4.  die Revisoren

Art.12 Die Jahresversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Am Ende
eines jeden Vereinsjahres (31. Dezember) tritt sie zur ordentlichen Jahresversammlung zusammen (spätestens am 31. März),
an welche   folgenden Geschäfte behandelt werden.
1. Appel und Wahl der Stimmenzähler
2. Abnahme des Protokolls der letzten Jahresversammlung
3. Mutationen      

         4.  Abnahme der Jahresberichte
             a) des Präsidenten
             b) der Turnleiter
5. Abnahme der Jahresrechnung mit Revisorenbericht
6.  Wahl des Vorstandes, bestehend aus Präsident,
                Vizepräsident, Aktuar, Kassier, und den Turnleitern, sowie der Revisoren
7. Abnahme des Voranschlages und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
8. Anträge
         9.  Bekanntgabe des Jahresprogrammes
         10. Ehrungen
         11. Verschiedenes
            Die Einladung zur Jahresversammlung und den Vereinsversammlungen erfolgt durch den Vorstand auf im Zirkularweg.
Verlangt ein Fünftel der Mitglieder unter der Bezeichnung der zu behandelnde Geschäfte die Einberufung einer außerordentlichen Vereinsversammlung,
so hat der Vorstand diesem Begehren zu entsprechen.


Art.13 Über alle Vereinsgeschäfte wird in offener Abstimmung    entschieden. Bei Wahlen ist geheime Abstimmung durchzuführen,
wenn dies von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt wird.

Art.14 Dem Vorstand obliegt die allgemeine Leitung des Männerturnvereins, welche er nach außen vertritt.
Der Präsident zeichnet zusammen mit dem Aktuar oder Kassier rechtsverbindlich.

         Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt an der nächsten Jahresversammlung
die Ersatzwahl für die restliche Amtsdauer.

Art.15 Dem Präsidenten obliegt insbesondere die Leitung der Versammlungen, der Vorstandssitzungen, sowie die Pflege der Beziehungen zu anderen Vereinen.
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten, falls dieser verhindert ist und übernimmt Aufgaben nach Absprache unter den Vorstandsmitgliedern.

    Der Aktuar führt das Protokoll der Versammlungen und der Vorstandssitzungen.

         Der Kassier besorgt das gesamte Rechnungswesen, den Vorschlag und die Vorlage der Jahresrechnung an der Jahresversammlung

Der Turnleitung obliegt die Durchführung des gesamten Turn- und Spielbetriebes. Sie sind verpflichtet, wenn irgend möglich die vom kantonalen
Turnverband durchgeführten Kurse zu besuchen.

         Die Revisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen und über den Befund Bericht und Antrag zu stellen.

Versicherung

Art.16 Die Unfallversicherung ist Sache der Mitglieder.
Jedes aktiv turnende M
itglied ist in Ergänzung obligatorisch bei der Sport Versicherungskasse des schweizerischen Turnverbandes versichert.
Im Sportbetrieb erlittene Unfälle sind dem Turnleiter respektiv Vorstand unverzüglich zu melden. Der Verein lehnt jede Haftpflicht ab.

Statutenänderungen
Art.17 Änderungen der Statuten können durch die Jahres- oder Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Übergangs und Schlussbestimmungen
Art.18 Der Männerturnverein kann nicht aufgelöst werden, solange sich mindestens 4 Mitglieder zur Weiterführung verpflichten.

Art.19  Bei einer allfälligen Auflösung des Männerturnvereins muss das Vereinsvermögen und Inventar beim Turnverein Stein am Rhein hinterlegt werden,
welcher es bis zu einer Neugründung eines Männer Turnvereins bzw. einer Männerriege zu treuen Händen übernimmt.


Art.20  Für Fragen, die durch die vorliegenden Statuten nicht besonders geregelt sind,     gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Art.21  Diese Statuten ersetzt diejenige vom 25. April 1980 bzw. 13. Mai 1988, 10. Mai 2002 und 13. Mai 2022 Die Korrekturen sind durch die
Vereinsversammlung von heute genehmigt worden.

             

                                                                                       Stein am Rhein, 23. Februar 2024
                                                                                       für den Männerturnverein

            Der Präsident                                                  Der Aktuar
            Heinrich Fahrni                                               René Meile