SATZUNGEN

TURNVETERANEN STEIN AM RHEIN

 

Name, Sitz und Haftbarkeit

Art. 1  Unter dem Namen «Turnveteranen Stein am Rhein» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Stein am Rhein.

Art. 2 Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
      Im Sinne einer Haftungsbeschränkung wird gemäß Artikel 71 ZGB die Pflicht zur Bezahlung von Mitgliederbeiträgen
        statuarisch auf die Höhe des jeweiligen Vorjahresbeitrages begrenzt. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art.2.1 Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschließlich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind.
Namentlich Name, Adresse, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse,
Telefonnummer und Fotos. Diese Daten werden hauptsächlich Vereinsintern
verwendet. Auf der Webseite können Name, Tel. Nr. und Fotos verwendet werden.

Zweck und Aufgabe des Vereins

Art. 3  Die Turnveteranen Stein am Rhein bezwecken die Pflege von Kameradschaft und Geselligkeit.

Art. 4 Die Turnveteranen sind politisch und konfessionell neutral.

Zugehörigkeit

Art. 5  Die Turnveteranen sind Mitglied der Schaffhauser Turnveteranen-Vereinigung. (KTTVVS).

Mitgliedschaft

Art. 6  Die Verein besteht aus Aktiv-, Frei-, und Ehren-Mitgliedern. Zum Freimitglied wird ernannt, wer das 85. Altersjahr erreicht hat. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden,
        wer sich bei den Turnveteranen Stein am Rhein besonders verdient, gemacht hat. Wer zum Ehren– oder Freimitglied ernannt wurde, wird ab dem Folgejahr von der
          Beitragspflicht befreit. Alle Aktiv- Frei- und Ehrenmitglieder sind an den Vereinsversammlungen stimm-, wahl- und antragsberechtigt.

Art. 7  Aktivmitglied ist, wer von der Jahresversammlung gewählt wird. Der Mitgliederbeitrag wird durch den Vorstand festgelegt und muss von der Jahresversammlung bestätigt werden.

Art.7.1 Die Turnveteranen führen keine Passivmitgliedschaft. Wer den Verein finanziell unterstützt, wird im Kassenbuch als Gönner geführt.

Art. 8  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Satzungen zu anerkennen.

Art. 9  Der Austritt von Aktiv-Mitgliedern ist auf Ende des Vereinsjahres möglich, sofern das Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt hat. 
        Der Austritt ist dem Vorstand rechtzeitig (1 Monat) vor Ende des Vereinsjahres schriftlich mitzuteilen.

Art.10 Aktive, welche die Interessen des Vereins schädigen, oder den Jahresbeitrag nicht entrichten, werden nach zweimaliger Ermahnung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen.

Organisation

Art.11 Die Organe des Vereins sind:
          1.  Jahresversammlung
          2.  die ausserordentliche Vereinsversammlung
          3.  der Vorstand

Art.12 Die Jahresversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Am Ende eines jeden Vereinsjahres (31. Dezember) tritt sie zur ordentlichen          
        Jahresversammlung zusammen (spätestens am 31. März), an welche   folgenden Geschäfte behandelt werden:
  1. Appel und Wahl der Stimmenzähler
  2. Abnahme des Protokolls der letzten Jahresversammlung
  3. Mutationen
  4. Abnahme des Jahresberichts
                  a) des Obmanns                   
  5. Abnahme der Jahresrechnung  (Revisorenbericht, wenn das die Versammlung wünscht)
  6. Abnahme des Voranschlages (Budget) und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  7. Wahl des Vorstandes, bestehend ausObmann- Aktuar (=Vize-Obmann)Kassier- Revisoren nur dann, wenn von der Versammlung gewünscht
  8. Anträge
  9. Bekanntgabe des Jahresprogramms
  10. Ehrungen
  11. Verschiedenes
Die Einladung zur Jahresversammlung und den Vereinsversammlungen erfolgt durch den Vorstand auf im Zirkularweg.
Verlangt ein Fünftel der Mitglieder unter der Bezeichnung der zu behandelnde Geschäfte die Einberufung einer außerordentlichen
Vereinsversammlung, so hat der Vorstand diesem Begehren zu entsprechen.

Art.13 Über alle Vereinsgeschäfte wird in offener Abstimmung entschieden. Bei Wahlen ist geheime Abstimmung durchzuführen, wenn dies von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
Art.14 Der Obmannschaft obliegt die allgemeine Leitung der Turnveteranen, welche sie nach außen vertritt. Der Obmann zeichnet zusammen mit dem Aktuar oder Kassier rechtsverbindlich.
         Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt an der nächsten Jahresversammlung die Ersatzwahl für die restliche Amtsdauer.
Art.15 Dem Obmann obliegt insbesondere die Leitung der Versammlungen, der Vorstandssitzungen, sowie die Pflege der Beziehungen zu anderen Vereinen.
         Der Vizeobmann vertritt den Obmann, falls dieser verhindert ist und übernimmt Aufgaben nach Absprache unter den Vorstandsmitgliedern.

         Der Aktuar führt das Protokoll der Versammlungen und der Vorstandssitzungen.

         Der Kassier besorgt das gesamte Rechnungswesen, den Vorschlag und die Vorlage der Jahresrechnung an der Jahresversammlung

.         Die Revisoren (wenn gewählt) haben die Jahresrechnung zu prüfen und über den Befund Bericht und Antrag zu stellen.

Versicherung

Art.16  Die Unfallversicherung ist Sache der Mitglieder.

Satzungs-Änderungen

Art.17 Änderungen der Satzungen können durch die Jahres- oder Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Übergangs und Schlussbestimmungen

Art.18  Die Turnveteranen Stein am Rhein können nicht aufgelöst werden, solange sich mindestens 4 Mitglieder zur Weiterführung verpflichten.

Art.19  Bei einer allfälligen Auflösung der Turnveteranen wird das Vereinsvermögen und Inventar beim Turnverein Stein am Rhein hinterlegt, welcher es bis zu einer Neugründung einer 
          neuen Turnveteranengruppe zu treuen Händen übernimmt.

Art.20  Für Fragen, die durch die vorliegenden Satzungen nicht besonders geregelt sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Art.21  Diese Satzungen wurden am 15. März von der Versammlung genehmigt

                         

                                                                                                                                                                              Stein am Rhein, 15. März 2024
                                                                                                                                                                              für die Turnveteranen
             Der Obmann                                                                                                                                            Der Aktuar
             Heinrich Fahrni                                                                                                                                        Urs Wäspi